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10. Mißverständnisse
Die Gefahr des
Mißverständnisses
anderer als
schriftlicher
Auftragsbestätigungen,
Weisungen und
Mitteilungen des
Absenders und solchen an
andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte
Leute des
Möbelspediteurs hat der
letztere nicht zu
verantworten.
11. Nachprüfung durch
den Absender
Bei Abholung des
Umzugsgutes ist der
Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, daß kein
Gegenstand oder keine
Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder
stehengelassen wird..
12. Fälligkeit des
vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist
bei Inlandstransporten
vor Beendigung der
Entladung, bei
Auslandstrans-porten vor
Beginn der Verladung
fällig und in bar oder
in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu
bezahlen. Barauslagen in
ausländischer Währung
sind nach dem
abgerechneten
Wechselkurs zu
entrichten. Kommt der
Absender seiner
Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, ist der
Möbelspediteur
berechtigt, das
Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten
des Absenders
einzulagern. § 419
findet entsprechende
Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung
gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des
Deutschen
Möbeltransportes (ALB).
Diese werden auf
Verlangen des Absenders
zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für
Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund
dieses Vertrages und
über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen,
die mit dem
Transportauftrag
zusammenhängen, ist das
Gericht, in dessen
Bezirk sich die vom
Absender beauftragte
Niederlassung des
Möbelspediteurs
befindet, ausschließlich
zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit
anderen als
Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche
Zuständig-keit nur für
den Fall, dass der
Absender nach
Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder
sein Wohnsitz oder
persönlicher
Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht
bekannt ist.
15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht |